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   BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R   

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BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R (https://dejure.org/1998,3113)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R (https://dejure.org/1998,3113)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 61/96 R (https://dejure.org/1998,3113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Witwenrente - Große Witwenrente - Aufteilung der Witwenrente bei Mehrfachverheiratung - Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung - Gewährung einer Witwen- bzw Witwerrente an frühere Ehegatten - Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung - Lebensverhältnisse zur Zeit der ...

  • Judicialis

    SGB VI § 91 Satz 1; ; SGB VI § 243

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs bei Geschiedenenwitwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 194
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Entscheidend ist insofern die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an zivilgerichtliche Entscheidungen zu beurteilende materielle Rechtslage (Senat in BSGE 80, 198, 200).

    Zur Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs im für die Anwendung von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI maßgeblichen "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" vor dem Tod des Versicherten sind die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung entsprechend den damals bereits vorhersehbaren Einkommensentwicklungen und den seitdem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse "fortzuschreiben" und die aktuelle Einkommens- bzw Vermögenssituation der Beteiligten zu ermitteln (vgl Senat in SozR 3-2600 § 243 Nr. 4 mwN).

    Zusätzlich ist nochmals ausdrücklich (s bereits Senat in BSGE 80, 198, 202 mwN) darauf hinzuweisen, daß die für die Höhe des nachehelichen Unterhalts maßgebliche Quote auf der Grundlage aller im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich in tatrichterlicher Würdigung zu bestimmen ist.

    Demgegenüber hat sich die Tätigkeit des Revisionsgerichts auf die Prüfung der jeweils zugrunde gelegten Erfahrungssätze im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu beschränken (Senat in BSGE 80, 198, 202).

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.

    Die mangelhafte Sachaufklärung insofern verhindert gleichzeitig die hiervon abhängige Projektion der Verhältnisse auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einschließlich der im Einzelfall in Betracht kommenden (BSG in SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188) verkürzten Feststellung, daß das individuelle Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand im wesentlichen Ausdruck der allgemeinen Einwicklung ist.

    Der insofern von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR § 1265 Nr. 16) anhaltsweise zugrunde gelegte Bereich zwischen 1/3 und 1/4 des Nettoeinkommens ist nämlich bereits nur dann relevant, wenn der Versicherte Alleinverdiener war und der gemeinsame Lebensunterhalt aus den von ihm erzielten Einkünften bestritten wurde (so ausdrücklich bereits BSGE 32, 197, 199 und SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188); schon insofern fehlt es im angegriffenen Urteil indessen an jeglichen Hinweisen, auf welcher konkreten Grundlage das Vorliegen einer derartigen Konstellation auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall angenommen wurde.

    Es ist demgemäß den Tatsacheninstanzen vorbehalten, auf der Grundlage des von ihnen zu ermittelnden Sachverhalts gleichermaßen festzustellen, ob überhaupt einer der Regelfälle (vgl BSG SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 56) vorliegt, für die die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten "Richtlinien" iS einer Gleichbehandlung als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zu beachten sind, und wo genau der jeweils zu beurteilende Sachverhalt innerhalb des hierdurch ggf beschriebenen Rahmens einzuordnen ist.

  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Der hiernach einschlägige § 58 Abs. 1 EheG geht für den Fall der Scheidung aus alleinigem oder - wie hier - überwiegendem Verschulden des Ehemannes davon aus, daß dieser - insofern zunächst unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit (so ausdrücklich BGH in FamRZ 1979, 692 = NJW 1979, 1885 = MDR 1979, 917) - den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren hat, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.

    Um schließlich den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen abschließend bestimmen zu können, wird das LSG im Rahmen des nunmehr durchzuführenden Verfahrens auch § 59 EheG in seine Überlegungen einzubeziehen haben (vgl zur Methodik und Reihenfolge der Prüfung BGH FamRZ 1979, 692 = NJW 1979, 1985 = MDR 1979, 917 sowie OLG Oldenburg in FamRZ 1980, 53).

  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.

    Der insofern von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR § 1265 Nr. 16) anhaltsweise zugrunde gelegte Bereich zwischen 1/3 und 1/4 des Nettoeinkommens ist nämlich bereits nur dann relevant, wenn der Versicherte Alleinverdiener war und der gemeinsame Lebensunterhalt aus den von ihm erzielten Einkünften bestritten wurde (so ausdrücklich bereits BSGE 32, 197, 199 und SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188); schon insofern fehlt es im angegriffenen Urteil indessen an jeglichen Hinweisen, auf welcher konkreten Grundlage das Vorliegen einer derartigen Konstellation auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall angenommen wurde.

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 741/80

    Berücksichtigung von zukünftigen Regelbeförderungen im öffentlichen Dienst bei

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Nichts anderes gilt, sofern die tatrichterliche (BGH in FamRZ 1982, 684, 685) Auslegung des Vergleichs vom 5. Juni 1967 ergeben sollte, daß dort - wie regelmäßig (vgl BSGE 34, 192, BGHZ 31, 218, RGZ 164, 65) - nur die Bestimmung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ihren Ausdruck gefunden hat und nunmehr bezogen auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand die Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen des § 323 Zivilprozeßordnung zu prüfen ist (BSG, aaO).
  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Um schließlich den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen abschließend bestimmen zu können, wird das LSG im Rahmen des nunmehr durchzuführenden Verfahrens auch § 59 EheG in seine Überlegungen einzubeziehen haben (vgl zur Methodik und Reihenfolge der Prüfung BGH FamRZ 1979, 692 = NJW 1979, 1985 = MDR 1979, 917 sowie OLG Oldenburg in FamRZ 1980, 53).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 724/80

    Nachehelich Unterhaltspflicht des Ehegatten zur Gewährung eines angemessenen

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.
  • RG, 18.05.1940 - IV 707/39

    Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Nichts anderes gilt, sofern die tatrichterliche (BGH in FamRZ 1982, 684, 685) Auslegung des Vergleichs vom 5. Juni 1967 ergeben sollte, daß dort - wie regelmäßig (vgl BSGE 34, 192, BGHZ 31, 218, RGZ 164, 65) - nur die Bestimmung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ihren Ausdruck gefunden hat und nunmehr bezogen auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand die Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen des § 323 Zivilprozeßordnung zu prüfen ist (BSG, aaO).
  • BSG, 18.09.1975 - 5 RJ 98/74

    Rente - Unterhaltsanspruch nach EheG - Tod des Ehemannes - Angemessener Unterhalt

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R
    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.
  • BSG, 26.05.1972 - 5 RKn 37/70

    Eheleute - Scheidung - Nachehelicher Unterhalt - Höhe des gesetzlichen

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

    Da es für die Voraussetzungen der Geschiedenenwitwenrente auf einen Anspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ankommt, sind die für den Zeitpunkt der Scheidung festgestellten ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den damals bereits vorhersehbaren Einkommensentwicklungen und den seitdem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse "fortzuschreiben" und die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation der Beteiligten zu ermitteln (vgl BSG Urteile vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - SozR 3-2600 § 243 Nr. 3; vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 61/96 R - SozR 3-2600 § 91 Nr. 1; vgl allgemein zur Anpassung - Udsching in Gesamt-Komm, SGB VI, § 243, Anm 8d, cc, S 15, Stand: Dezember 1994).
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R

    Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

    Richtet sich nämlich die Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen ersten Ehefrau des Versicherten (§ 91 Satz 1 SGB VI), so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) an, sondern mit einer - weiteren - Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auch den der geschiedenen Ehefrau (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91; SozR 3-2600 § 91 Nr. 1 S 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06

    Rentenversicherung

    § 59 EheG ermöglicht dann in einem anschließenden Prüfungsschritt, den sich auf dieser Grundlage ergebenden Unterhaltsanspruch gegebenenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen zu beschränken, wenn der Verpflichtete durch die Gewährung des nach § 58 EheG bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 4 RA 61/96 in SozR 3 - 2600 § 91 Nr. 1).
  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
    § 59 EheG ermöglicht dann in einem anschließenden Prüfungsschritt, den sich auf dieser Grundlage ergebenden Unterhaltsanspruch gegebenenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen zu beschränken, wenn der Verpflichtete durch die Gewährung des nach § 58 EheG bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde ( vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 4 RA 61/96 in SozR 3 - 2600 § 91 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2010 - L 3 R 975/07

    Geschiedenenwitwenrente; Unterhaltsverzicht; Sittenwidrigkeit

    Diese Einkommen überstiegen etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten selbst bei einer anzunehmenden Fortschreibung aufgrund der seit der Scheidung eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse (BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 61/96 R, in juris) erheblich, so dass dieser nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2012 - L 18 KN 39/10

    Rentenversicherung

    Weil es für die Voraussetzungen der Geschiedenenwitwenrente auf einen Anspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ankommt, sind die für den Zeitpunkt der Scheidung festgestellten ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den damals bereits vorhersehbaren Einkommensentwicklungen und den seitdem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse "fortzuschreiben" und den aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 22.9.1999, Az B 5 RJ 52/98 R - SozR 3-2600 § 243 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17.7.1996, Az 5 RJ 50/95 - SozR 3-2600 § 243 Nr. 3; BSG, Urteil vom 30.6.1998, Az B 4 RA 61/96 R - SozR 3-2600 § 91 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05

    Witwenrente; Geschiedenenwitwenrente; Unterhaltsanspruch; Verwirkung; schwere

    Die Auslegung des gegen die gemäß § 91 Satz 1 SGB VI vorgenommene Aufteilung der Witwenrente zwischen ihr und der Beigeladenen gerichteten Vorbringens der Klägerin ergibt, dass sie nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs. 1 und 4 SGG), sondern mit einer weiteren Anfechtungsklage ( § 54 Abs. 1 SGG) auch den an die Beigeladene als geschiedene Ehefrau gerichteten Bescheid angegriffen hat (vgl hierzu Bundessozialgericht SozR 2200 § 1268 Nr. 29 Seite 91; SozR 3-2600 § 91 Nr. 1 Seite 3), letzteren allerdings nur insoweit, als er die Kürzung ihrer Rente bedingte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 2 R 395/06
    Das BSG hat die Entwicklung des allgemeinen Preisindex zwar bei der Bestimmung des "angemessenen" Unterhalts nach § 58 Ehegesetz berücksichtigt, wenn zwischen der Scheidung und dem Todeszeitpunkt eine nicht unerhebliche Zeit verstrichen war (BSG, Urteile vom 22. November 1968, 11/12 RJ 328/67 und 30. Juni 1998, B 4 RA 61/96 R, SozR 3-2600 § 91 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 21.10.1998 - L 13 RA 125/97

    Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente nach § 243 des Sechsten Sozialgesetzbuches

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